Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.03.2024 – L 2 R 284/22Zitiert von 1
- BSG, 25.11.2008 – B 5 RJ 15/04 RZitiert von 4
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 11/22 RTragung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Beziehern von Arbeitslosengeld, denen rückwirkend eine vorgezogene Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird und die von der Bundesagentur für Arbeit bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung weiter Arbeitslosengeld erhaltenZitiert von 2
- BSG, 13.12.2017 – B 13 R 13/17 R(Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines Regressanspruchs - Erhöhung des Zugangsfaktors der an die vorgezogene Altersrente anschließenden Regelaltersrente bei analoger Anwendung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 6)Zitiert von 9
- BSG, 17.04.2007 – B 5 RJ 15/04 RZitiert von 3
- LSG Hessen, 23.04.2024 – L 2 R 36/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 27.09.2022 – S 23 R 303/21Zitiert von 1
- SG Marburg, 23.10.2013 – S 12 KA 226/12Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2010 – L 9 KR 423/07Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 76d SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76d SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.